Unternehmervereinigung selbständiger Volksfürsorge-Vertreter
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: Unternehmervereinigung der selbständigen Volksfürsorge-Vertreter e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck
  1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder über ihre beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange als selbstständige Versicherungsvertreter der Volksfürsorge Versicherungsgruppe, ihrer Tochter- und Verbundgesellschaften (im folgenden kurz Unternehmen) zu informieren und gemeinsame Anliegen zu vertreten.
  2. Hierzu hat der Verein mit dem Unternehmen eine enge Verbindung zu pflegen und gemeinsam interessierende Themen zu verhandeln sowie einen gesellschaftlichen Kontakt unter den Mitgliedern zu fördern.
  3. Der Verein hat die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder in grundsätzlichen Fragen des Berufsstandes zu vertreten.
  4. Der Verein unterhält den Kontakt zu berufsständischen Verbänden (BVK) und Vereinigungen der Berufsvertreter anderer Gesellschaften (AVV) u.Ä.
  5. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
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§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jeder hauptberufliche, selbständige Vermittler werden, der in einem direkten Vertragsverhältnis zum Unternehmen steht. Ist der Vermittler eine juristische Person, können die geschäftsführenden Gesellschafter Einzelmitglieder des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft kann auch während des Ruhestandes oder nach Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen aufrechterhalten bleiben.
  3. Über Sondermitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Endet die Mitgliedschaft bis zum 30.06. eines Kalenderjahres, ist der halbe Jahresbeitrag, danach der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
  5. Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand beschließen, wenn
    • das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge sechs Monate im Rückstand ist und seine Beiträge trotz schriftlicher Aufforderung nicht beglichen hat oder
    • ein Mitglied die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder in erheblichem Umfang geschädigt und / oder beeinträchtigt hat.
    Der Ausschluss berührt nicht die Pflicht zur Zahlung des Beitrages. Einsprüche gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags oder gegen einen Ausschluss können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich an den Vorstand erhoben werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  6. Die Ehrenmitgliedschaft, die Ehrenvorstandsmitgliedschaft oder der Ehrenvorsitz kann Personen verliehen werden, die Verdienste um den Verein erworben haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber.
  7. Ehrenmitglieder haben normales Stimmrecht. Ehrenvorsitzende können im Vorstand nur beratend tätig sein.
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§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte. Dazu verpflichten sie sich zu gegenseitiger Kollegialität.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, den Verein zur Vertretung ihrer grundsätzlichen beruflichen Interessen in Anspruch zu nehmen. Zwischen dem einzelnen Mitglied und dem Unternehmen anstehende persönliche Probleme sollten unter diesen geregelt werden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so kann der Verein um Vermittlung ersucht werden.
  3. Eine Vertretung der Belange einzelner Mitglieder gegenüber Dritten übernimmt der Verein nur, wenn diese rechtlich zulässig ist und im allgemeinen Interesse des Vereins und seiner Mitglieder ist.
  4. Die Angehörigen verstorbener Mitglieder sind berechtigt, den Beistand des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.
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§ 5 Beitrag
  1. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
  2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr festgelegt.
  3. Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag, welcher jeweils zum 31. Januar des Jahres fällig wird. Bei Eintritt innerhalb des Geschäftsjahres ist der anteilige Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen zu entrichten.
  4. Für außergewöhnliche Ausgaben können die benötigten Gelder im Umlageverfahren erhoben werden. Eine Umlage bedarf einer besonderen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Bei Austritt aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages oder einer Umlage des laufenden Kalenderjahres.
  6. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
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§ 6 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Beirat
    • Vorstand
  2. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
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§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom ersten und zweiten Vorsitzenden schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungszeitraumes mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung sollte für jedes Mitglied selbstverständliche Pflicht sein.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    • kann der Vorstand in Fragen von besonderer Bedeutung jederzeit einberufen
    • muss einberufen werden, wenn mindestens 25% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
    Es gelten in beiden Fällen die gleichen Form- und Fristvorschriften wie unter Absatz 1).
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • Entlastung bzw. die Entlassung des Vorstands. Die Entlassung muss mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
    • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und des Schatzmeisters sowie des Berichts der Kassenprüfer.
    • Wahl des neuen Vorstands.
    • Wahl der Kassenprüfer.
    Im jährlichen Wechsel erfolgt die Wahl jeweils eines neuen Kassenprüfers für zwei Jahre. Eine Wiederwahl in direkter Folge ist nicht möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    • Änderung der Satzung.
    • Verwendung des Vereinsvermögens.
    • Allgemeine Beschlüsse.
    • Entscheidung über eingereichte Anträge.
    Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
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§ 8 Beirat
  1. Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands in allen Fragen seiner Tätigkeit sowie die Verbindung zwischen dem Vorstand des Vereins und den Mitgliedern zu pflegen.
  2. Je Organisationsdirektion wird durch die zugeordneten Mitglieder ein Beirat und ein Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Ist ein Beirat verhindert, übernimmt dessen Stellvertreter seine Aufgaben.
  4. Der Beirat wird vom Vorstand zu gemeinsamen Sitzungen einberufen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder in den Beirat zu berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beiratsmitglied ausscheidet.
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§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Schatzmeister ( auch als Kassenwart bezeichnet )
    • Schriftführer
  2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten.
  3. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nach jeder Amtszeit möglich. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder, jeweils in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
    Die Wahl liegt in den Händen des von der Hauptversammlung bestellten Wahlleiters, der selbst nicht für ein Vorstandsmandat zur Wahl stehen darf. Stimmberechtigt sind nur anwesende, stimmberechtigte Mitglieder des Vereins, die ihre Stimmberechtigung durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages nachweisen können.
    Die Wahl kann in offener oder geheimer Abstimmung erfolgen. Wird auch nur von einem stimmberechtigten Mitglied des Vereins geheime Abstimmung gefordert, muss - ohne Diskussion hierüber - geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so beschränkt sich die Amtszeit des an seiner Stelle gewählten Mitglieds auf die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vor einer Hauptversammlung aus, so setzt der Vorstand mit einfacher Mehrheit kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten Hauptversammlung ein.
    Scheidet sowohl die / der erste Vorsitzende als auch die / der zweite Vorsitzende während der Wahlperiode aus, so hat der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen zum Zweck der Ergänzungswahl eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Vorstand bleibt im Amt, auch wenn sich durch eine verspätete Einberufung der Hauptversammlung die Amtszeit verlängert.
  5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  6. Die Aufgaben des Vorstandes
    Der 1. Vorsitzende lädt zu Vorstands-, Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er leitet ebenfalls die Verhandlungen mit dem Unternehmen.
    Der 2. Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Er nimmt ebenfalls an den Verhandlungen mit dem Unternehmen teil.
    Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse. Er hat rechtzeitig vor der Hauptversammlung die Kassenprüfung zu veranlassen.
    Der Schriftführer führt Sitzungsprotokolle. Über jede Vorstandssitzung, Beiratssitzung und Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
    Die Vorstandsmitglieder übernehmen darüber hinaus jeweils fachspezifische Aufgaben.
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§ 10 Geschäftsführung und Vertretung
  1. Der Vorstand ist für eine ordentliche Geschäftsführung verantwortlich. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und bearbeitet die der Hauptversammlung vorzulegenden Anträge.
  2. Der Verein wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende gehalten, den ersten Vorsitzenden nur bei dessen Abwesenheit zu vertreten und wenn dieser nicht auf der Stelle erreichbar ist. Im Außenverhältnis bleibt die Vertretungsbefugnis hiervon unberührt.
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§ 11 Arbeitskreise

Der Verein unterhält eigene Arbeitskreise, welche sich mit berufsbezogenen Themen der Mitglieder auseinandersetzen. Diese Arbeitskreise werden vom Vorstand eingesetzt und jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet.

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§ 12 Beschlussfassung
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Anzahl nicht erreicht sein, muss der Vorstand eine erneute Versammlung einberufen, die unabhängig von den 30% beschlussfähig ist.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Bei Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.
  4. Vorstandsbeschlüsse erfordern die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder und eine 2/3 Mehrheit.
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§ 13 Vereinsvermögen
  1. Die dem Zweck des Vereins dienenden Ausgaben werden durch die Beiträge und eventuelle Umlagen der Mitglieder gedeckt.
  2. Alle Beiträge, sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur zur Erreichung des Zwecks des Vereins verwendet werden.
  3. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten die Geschäftsführung des Vereins belasten.
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§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
  2. Für den Fall einer beschlossenen Auflösung werden der erste Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten regeln sich nach den Bestimmungen des BGB.
  3. Das Restvermögen darf nur für mildtätige Zwecke zur Verwendung kommen. Über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vermögens beschließt die Auflösungsversammlung.
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§ 15 Schlussbestimmung

Jedes Mitglied verzichtet gegenüber dem Verein und dem von ihm mit der Organisation, Aufsicht und Durchführung von Zusammenkünften und Veranstaltungen aller Art betrauten Personen, gegenüber allen oder einzelnen Mitgliedern, auf alle denkbaren Ansprüche betreffend Ersatz von Vermögensschäden und sonstigen Schäden (§ 823 ff, BGB und allen sonst in Betracht kommenden Rechtsgründen).§ 16 Inkrafttreten der Satzung
  1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Januar 2003 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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Hamburg, 24. Januar 2003
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